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# § 14 HG 1996 (Brandenburg) — Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

Haushaltsgesetz 1996  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

Planstellen für Beamte, Richter und Stellen für Angestellte und

Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf

andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu

ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und

Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.

(2) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen können

nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und

Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 14 HG 1996 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201996/14

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