§ 10 HG 1996 (Brandenburg) — Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

Haushaltsgesetz 1996

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich

Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes

und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang

der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich

gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht

eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht

verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel,

die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten

Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.