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§ 6 HG 1995 (Brandenburg) — Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Haushaltsgesetz 1995

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung

der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht

ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen

für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft,

Mittelstand und Technologie ermächtigt, über

Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des

Ministers der Finanzen sowie nach Einwilligung des Ausschusses für

Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuß für Wirtschaft,

Mittelstand und Technologie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu

Lasten des Landes einzugehen.