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# § 11 HG 1995 (Brandenburg) — Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

Haushaltsgesetz 1995  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen

Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst

einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen

Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages

unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und

besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen der Beamten neu zu

besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diese Beamten Leerstellen

der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine

Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren juristischen

Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des

Privatrechts, soweit diese institutionell vom Land überwiegend

gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach

§ 48 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz langfristig beurlaubt werden oder

wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz

1 Landesbeamtengesetz ruhen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

Richter und Angestellte.

(4) über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen

1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu

entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 11 HG 1995 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201995/11

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