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# § 9 HG 1994 (Brandenburg) — Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen, Stellenumwandlungen

Haushaltsgesetz 1994  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

Planstellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und

Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter zusätzlich

auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu

befriedigendes Bedürfnis besteht oder wenn die Stellenumwandlung im Rahmen

des Konzepts zur Übernahme von Angestellten des Landes Brandenburg in das

Beamtenverhältnis vorgenommen werden soll. Die neu ausgebrachten

Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im

Gesamthaushalt einzusparen.

(2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können

nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und

Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 9 HG 1994 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201994/9

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