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# § 7 HFKomV (Bayern) — Beschlussfassung der Härtefallkommission

Härtefallkommissionsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Härtefallkommission entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der Geschäftsstelle in nichtöffentlicher Sitzung darüber, ob sie ein Härtefallersuchen an das Staatsministerium stellt. An der Sitzung können Mitarbeiter der Geschäftsstelle teilnehmen. Anhörungen finden nicht statt. Der Staatsminister kann verlangen, dass er in der Sitzung angehört wird.

(2) Die Härtefallkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Härtefallersuchen beschließt die Härtefallkommission mit zwei Dritteln der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Sonstige Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(4) In dem Härtefallersuchen soll dargelegt werden, ob und auf welche Weise der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Wird ein Härtefallersuchen gestellt, obwohl ein Ausschlussgrund vorliegt, soll aus dem Ersuchen hervorgehen, aus welchen Gründen die Härtefallkommission eine Ausnahme nach § 5 Satz 1 befürwortet. Liegt ein Ausschlussgrund vor, weil der Ausländer rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, soll das Ersuchen nur mit der Maßgabe ergehen, dass der Begünstigte seinen Verpflichtungen innerhalb einer bestimmten Frist nachkommt.

(5) Mitglieder der Härtefallkommission dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn

1. in der Angelegenheit ihnen selbst oder ihren Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil erwachsen kann,

2. sie in einem Verwaltungsverfahren nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz tätig geworden sind, in dem der Ausländer Beteiligter war, oder

3. sie den Ausländer kraft Gesetzes oder Vollmacht vertreten oder vertreten haben.

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Zitiervorschlag: § 7 HFKomV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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