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# § 6 HFKomV (Bayern) — Geschäftsstelle

Härtefallkommissionsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium richtet eine Geschäftsstelle der Härtefallkommission ein. Zum Leiter der Geschäftstelle bestellt das Staatsministerium einen seiner Beschäftigten.

(2) Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Sitzungen der Härtefallkommission vorzubereiten, den Sachverhalt zu ermitteln und zu prüfen, ob Ausschlussgründe nach § 5 vorliegen. Ihr können zur selbständigen Entscheidung mit Zustimmung des Staatsministeriums durch die Geschäftsordnung oder durch Beschluss der Härtefallkommission weitere Aufgaben übertragen werden.

(3) Wenn die Härtefallkommission ein Ersuchen stellt, teilt die Geschäftsstelle dem Ausländer das Ergebnis des Härtefallverfahrens mit. Sie unterrichtet auch die beteiligten Behörden und Stellen, soweit dies für die Entscheidung des Staatsministeriums, ob eine Anordnung nach § 23a Abs. 1 AufenthG ergehen soll, oder für die sonstige Umsetzung des Ersuchens erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 6 HFKomV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HFKomV/6

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