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# § 3 HFKomV (Bayern) — Selbstbefassung

Härtefallkommissionsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Härtefallkommission befasst sich mit einem Fall, wenn dies

1. der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden des Landtags vorgeschlagen hat,

2. die Härtefallkommission auf Vorschlag eines stimmberechtigten Mitglieds beschlossen hat oder

3. fünf stimmberechtigte Mitglieder der Härtefallkommission schriftlich beantragt haben.

Der Vorsitzende legt die Tagesordnung der Sitzungen der Härtefallkommission fest.

(2) War oder ist in der Angelegenheit eine Eingabe beim Landtag anhängig, erfolgt nur in Fällen des Abs. 1 Nr. 1 eine Befassung der Härtefallkommission.

(3) Dritte können nicht verlangen, dass die Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft (§ 23a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG).

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Zitiervorschlag: § 3 HFKomV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HFKomV/3

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