(1) Die Härtefallkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. jeweils einem Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern,
2. drei Vertretern der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern,
3. vier Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und
4. einem Vertreter des Staatsministeriums, der vorbehaltlich § 9 nicht stimmberechtigt ist.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Staatsminister auf Vorschlag der jeweiligen Organisationen ernannt.
(3) Der Vorsitzende der Härtefallkommission wird auf Vorschlag des Staatsministers von den Mitgliedern der Härtefallkommission gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder der Härtefallkommission sind ehrenamtlich tätig. Anspruch auf Ersatz von Auslagen oder Verdienstausfall besteht nicht.