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# § 7 HFKV (Brandenburg) — Ersuchen und Entscheidung der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde

Härtefallkommissionsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kommt die Härtefallkommission zu dem Ergebnis, dass der weitere Aufenthalt der ausländischen Person im Bundesgebiet im Sinne des § 23a des Aufenthaltsgesetzes gerechtfertigt ist, so ersucht sie die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde anzuordnen, dass durch die zuständige Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert wird. Die Gründe für das Härtefallersuchen werden im Sitzungsprotokoll festgehalten.

(2) In dem Härtefallersuchen soll im Einzelnen dargelegt werden, aus welchen dringenden Gründen die weitere Anwesenheit der ausländischen Person im Bundesgebiet aus der Sicht der Härtefallkommission gerechtfertigt ist.

(3) Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde entscheidet, ob eine Anordnung dahin gehend zu treffen ist, dass die zuständige Ausländerbehörde einer ausländischen Person – abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels – eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen oder zu verlängern hat. Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird.

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Zitiervorschlag: § 7 HFKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HFKV/7

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