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# § 6 HFKV (Brandenburg) — Beratungsverfahren

Härtefallkommissionsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Härtefallkommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und frei von Weisungen.

(2) Die Härtefallkommission tagt bei Bedarf, in der Regel einmal im Monat. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Über den jeweils zu beratenden Einzelfall erstattet das Mitglied der Härtefallkommission, das den Fall eingebracht hat, Bericht. Beratungsinhalte, im Verfahren bekannt gewordene Daten sowie das Abstimmungsverhalten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die Mitglieder der Härtefallkommission geben nach der Beratung ihre Sitzungsunterlagen an die Geschäftsstelle ab.

(3) Die Kommission trifft zu den ihr vorgelegten zulässigen Anträgen auf Grund einer Abwägung aller Gesichtspunkte eine Entscheidung, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der ausländischen Person im Bundesgebiet rechtfertigen und deshalb ein Ersuchen an die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde gestellt wird oder nicht.

(4) Ein Ersuchen bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Härtefallkommission oder deren Stellvertretung; im Übrigen entscheidet die Härtefallkommission mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten. Jedes Mitglied im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 verfügt über eine Stimme.

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Zitiervorschlag: § 6 HFKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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