# § 2 HFKV (Brandenburg) — Zusammensetzung und Berufungsverfahren

Härtefallkommissionsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Härtefallkommission hat bis zu acht stimmberechtigte Mitglieder. Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren durch Aushändigung einer Urkunde. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes erfolgt eine Nachberufung für den verbleibenden Berufungszeitraum.

(2) Die evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die katholische Kirche, die Flüchtlingsorganisationen des Landes Brandenburg, die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Berlin-Brandenburg, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, der Landkreistag Brandenburg, die für Soziales zuständige oberste Landesbehörde sowie die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde können je ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied vorschlagen. Zusätzlich sind die oder der Integrationsbeauftragte des Landes Brandenburg und die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nach § 3 Mitglieder der Härtefallkommission ohne Stimmrecht. Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle führt den Vorsitz. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen über Kenntnisse des Aufenthalts- und Asylrechts oder über Erfahrungen in der Migrations- und Flüchtlingsberatung oder -betreuung verfügen.

(3) Soweit aus dem Kreise der Flüchtlingsorganisationen des Landes Brandenburg kein Mitglied benannt wird, wird die für Soziales zuständige oberste Landesbehörde eine Flüchtlingsorganisation zur Benennung auffordern.

(4) Durch Beschluss der Härtefallkommission kann im Einzelfall eine sachverständige Person hinzugezogen werden und mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 2 HFKV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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