(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349) außer Kraft.