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# § 4 HDiszErstV — Erstattungsbetrag

Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 11.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Erstattungsbetrag für die Betriebsinhaber wird berechnet, indem die für das Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dem in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geregelten Anpassungssatz unterliegen, mit dem nach § 2 Absatz 2 und 3 ermittelten Erstattungsfaktor multipliziert werden.

(2) Für die in einem Haushaltsjahr verspätet aus früheren Antragsjahren ausgezahlten Direktzahlungsbeträge wird der Erstattungsfaktor verwendet, der für das Antragsjahr, in dem diese Direktzahlungen beantragt worden sind, ermittelt wurde.

(3) Eine Auszahlung von Erstattungsbeträgen an die Betriebsinhaber erfolgt nur in den EU-Agrar-Haushaltsjahren gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, auf die Mittel aus der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 4 HDiszErstV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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