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§ 3 HDiszErstV — Mitteilungen der Länder

Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 11.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für den Zweck der Ermittlung des Erstattungsfaktors nach § 2 teilen die zuständigen Behörden der Länder in den EU-Agrar-Haushaltsjahren nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, auf die Mittel aus der Haushaltsdisziplin übertragen wurden, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis spätestens 15. November den Gesamtbetrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 2 Absatz 2 mit.