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# § 9 HDVO (Nordrhein-Westfalen) — Ungültigkeit und Zurückweisung von Stimmen

Hochschul-Digitalverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Elektronische Stimmzettel sind ungültig, wenn keine Stimme oder zu viele Stimmen abgegeben wurden oder der elektronische Stimmzettel als ungültig markiert wurde. Sie werden bei der Wahlbeteiligung und bei den ungültigen Stimmen berücksichtigt.

(2) Wenn die stimmabgebende Person oder die Hilfsperson die Versicherung nicht wirksam erklärt hat, ist der elektronische Stimmzettel zurückgewiesen. Die stimmabgebende Person wird nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Die Stimmen einer wählenden Person werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor der Schließung des Wahlportals stirbt oder ihr Wahlrecht verliert.

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Zitiervorschlag: § 9 HDVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/9

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