(1) Elektronische Stimmzettel sind ungültig, wenn keine Stimme oder zu viele Stimmen abgegeben wurden oder der elektronische Stimmzettel als ungültig markiert wurde. Sie werden bei der Wahlbeteiligung und bei den ungültigen Stimmen berücksichtigt.
(2) Wenn die stimmabgebende Person oder die Hilfsperson die Versicherung nicht wirksam erklärt hat, ist der elektronische Stimmzettel zurückgewiesen. Die stimmabgebende Person wird nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Stimmen einer wählenden Person werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor der Schließung des Wahlportals stirbt oder ihr Wahlrecht verliert.