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# § 7 HDVO (Nordrhein-Westfalen) — Versicherung

Hochschul-Digitalverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Stimmabgabe bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat hat die wählende Person oder deren Hilfsperson gegenüber der Wahlleitung zu versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe.

(2) Die Versicherung wird nach Maßgabe der Wahlordnung in schriftlicher Form oder in elektronischer Form abgegeben. Die Versicherung ist in elektronischer Form abgegeben, wenn die wählende Person oder deren Hilfsperson ein auf die Versicherung bezogenes Auswahlfeld im elektronischen Wahlsystem anklickt oder durch eine andere im elektronischen Wahlsystem vorgesehene Verhaltensweise elektronisch kommuniziert, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

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Zitiervorschlag: § 7 HDVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/7

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