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§ 28 HDVO (Nordrhein-Westfalen) — Befugnisse des Ministeriums

Hochschul-Digitalverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ministerium ist zur Steuerung des Hochschulwesens befugt, die Durchführung von Digitallehre für unzulässig zu erklären, soweit es hierzu allgemeine Regelungen nach Absatz 2 erlassen hat. Das Gleiche gilt für die Abnahme digitaler Prüfungen, es sei denn, ihre Zulässigkeit ist in der Prüfungsordnung geregelt. Die Erklärung nach Satz 1 wirkt für die Lehre des dem Zeitpunkt der Erklärung folgenden Semesters, wenn in der Erklärung nichts anderes bestimmt ist; die betroffene Lehre findet ab dem Eintritt der Wirkung der Erklärung als Präsenzlehre statt. Die Erklärung nach Satz 2 wirkt für die Prüfungen, welche der Lehre des dem Zeitpunkt der Erklärung folgenden Semesters zugeordnet sind, wenn in der Erklärung nichts anderes bestimmt ist; die betroffenen Prüfungen werden ab dem Eintritt der Wirkung der Erklärung als Präsenzprüfung abgenommen.

(2) Allgemeine Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind generell-abstrakte Grundsätze, die das Ministerium sich für seine internen Verfahren zur Prüfung der Unzulässigkeit von Digitallehre oder digitaler Prüfungen gibt. Bestehen keine derartigen allgemeinen Regelungen, entfällt die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2.

(3) Das Ministerium kann sich über die Einführung und Durchführung von Digitallehre informieren und erheben, ob sich die Umsetzung der Bestimmungen der Teile 2 und 3 dieser Verordnung bewährt hat. Hinsichtlich dieser Information und Erhebung gelten § 101 Absatz 4 des Hochschulgesetzes und § 68 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes.

(4) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.