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# § 2 HDVO (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich

Hochschul-Digitalverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 1 Absatz 1 und 4, Teil 1 sowie § 31 Absatz 3 gelten für die staatlich getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes und für die Studierendenschaften dieser Hochschulen. Die Regelungen des Teils 1 gelten

1. für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat sowie für die Wahl des Studierendenparlaments und

2. für alle anderen in Urwahl stattfindenden Wahlen in der Hochschule und der Studierendenschaft,

wenn die Wahlordnung vorsieht, dass eine elektronische Wahl durch Abgabe der Stimme in elektronischer Form durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann. Für Wahlen im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 kann die Wahlordnung der Hochschule und der Studierendenschaft im Übrigen von Teil 1 abweichende Regelungen treffen.

(2) § 1 Absatz 2 sowie die Teile 2 bis 4 und 6 mit Ausnahme des § 31 Absatz 3 gelten für die staatlich getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 2 HDVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/2

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