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# § 13 HDVO (Nordrhein-Westfalen) — Digitalisierungsleitlinie,digitale Elemente

Hochschul-Digitalverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Digitalisierungsleitlinie kann Bestandteil des Leitbilds für die Lehre nach § 58 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes oder Bestandteil des Hochschulentwicklungsplans sein. Das Rektorat ist befugt, die Leitlinie als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beschließen; in diesem Falle bleiben die Befugnisse des Studienbeirates nach dieser Verordnung unberührt.

(2) Eine Lehrveranstaltung, die nicht Digitallehre ist und nicht als solche gilt, darf auch dann vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der Digitalisierungsleitlinie durchgeführt werden, wenn in dieser Lehrveranstaltung nicht nur Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente im Sinne des § 8a Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes oder des § 9a Absatz 2 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes ergriffen, sondern auch Instrumente elektronischer Information und Kommunikation verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 13 HDVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/13

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