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Art 30 HBegleitG 1984 — Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Haushaltsbegleitgesetz 1984

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

1.
2.
3.

4.
Übergangsvorschrift

(1) Nummer 1 findet keine Anwendung für die bis zum 30. Juni 1985 ernannten Beamten, Richter und Soldaten, die Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, sofern die Ernennung wegen des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes nicht bis zum 31. Dezember 1983 erfolgen konnte.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst hinsichtlich Nummer 3.