# § 3 HBauStatG — Erhebungsmerkmale

Hochbaustatistikgesetz  
Stand: 29.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind

- 1. Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentliche Bauherren, Organisationen ohne Erwerbscharakter;

- 2. Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Baumaßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnen werden darf;

- 3. Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Gemeindeteil;

- 4. Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaßnahme an bestehenden Gebäuden;

- 5. Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohngebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art; Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäuden zusätzlich Eigentumswohnungen;

- 6. bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; bei Wohngebäuden auch der Haustyp;

- 7. bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume;

- 8. bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zusätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken;

- 9. veranschlagte Kosten der Baumaßnahme.

(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind

- 1. Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt;

- 2. Monat und Jahr der Fertigstellung.

(3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind

- 1. Baugenehmigung oder Baurecht erloschen;

- 2. Stand der Baumaßnahme am Jahresende nach nicht begonnen, begonnen; bei Neubau zusätzlich, ob unter Dach.

(4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind

- 1. Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Eigentümern, Organisationen ohne Erwerbscharakter;

- 2. Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmigung oder -anzeige;

- 3. Lage des Gebäudes nach Gemeinde, Gemeindeteil;

- 4. Art und Baujahr des Gebäudes;

- 5. Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungsänderung zusätzlich Durchführung einer Baumaßnahme;

- 6. Größe des Abgangs nach Wohnfläche und sonstiger Nutzfläche, Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume.

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Zitiervorschlag: § 3 HBauStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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