# § 5 HBankDVDV — Bewertung der Leistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:

```
	Rangpunkte/ Rangpunktzahl	Note	Notendefinition
	1	2	3
1	15	sehr gut	eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2	14
3	13	gut	eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4	12
5	11
6	10	befriedigend	eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7	9
8	8
9	7	ausreichend	eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10	6
11	5
12	4	mangelhaft	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13	3
14	2
15	1	ungenügend	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16	0
```

(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

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Zitiervorschlag: § 5 HBankDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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