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§ 3 HBankDVDV — Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.