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# § 29 HBankDVDV — Wiederholung der Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank  
Stand: 01.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen. Sie ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungslehrgänge und Phasen der berufspraktischen Ausbildung sowie der zu erbringende Leistungstest enthalten. Neben dem Leistungstest sind noch mindestens zwei weitere dienstliche Bewertungen vorzusehen.

(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.

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Zitiervorschlag: § 29 HBankDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/29

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