nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 20 HBankDVDV — Organisation der Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank  
Stand: 01.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie hat

- 1. eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,

- 2. sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,

- 3. die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Referendarinnen und Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden,

- 4. über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,

- 5. die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,

- 6. über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,

- 7. für jede Prüfungskommission die Aufgabe für das Referat im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung zu bestimmen,

- 8. für jede Prüfungskommission eine dem höheren Dienst angehörende Person mit der Protokollführung in der mündlichen Abschlussprüfung zu beauftragen,

- 9. das Abschlusszeugnis zu erteilen,

- 10. den Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zu erteilen,

- 11. die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 29 Absatz 1 festzulegen und

- 12. die Prüfungsakte aufzubewahren.

---

Zitiervorschlag: § 20 HBankDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
