§ 12 HBankDVDV — Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Stand: 01.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn

1.
ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist,
2.
das Fachgespräch mit der Note 5 bewertet worden ist oder
3.
im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.