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§ 12 HBankDVDV — Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.10.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn

1.
ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist,
2.
das Fachgespräch mit der Note 5 bewertet worden ist oder
3.
im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.