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§ 4 HBPolVDAufstV — Erholungsurlaub

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Stand: 10.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Bundespolizeiakademie bestimmt.