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§ 21 HBPolVDAufstV — Bestehen der Seminararbeit

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Stand: 10.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Seminararbeit hat bestanden, wer in der Seminararbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.