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# § 12 HBPolVDAufstV — Gesamtergebnis und Rangfolge

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 10.04.2021 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am Auswahlverfahren teilgenommen hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) Nach § 36 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahnverordnung legt die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, wird eine Rangfolge aller erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.

(3) Die festgelegte Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg maßgeblich.

(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

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Zitiervorschlag: § 12 HBPolVDAufstV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/12?asof=2021-04-10

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