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§ 22 HAuslG

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einem heimatlosen Ausländer darf die Rückkehr in seine Heimat oder die Auswanderung nicht versagt werden.