# § 17 HAuslG

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Heimatlose Ausländer sind in der Ausübung nichtselbständiger Arbeit deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.

(2) Hinsichtlich des Rechts, sich in der Landwirtschaft, Industrie, im Handwerk und im Handel selbständig zu betätigen, sowie Handels- und Industrieunternehmungen, auch in der Form von Gesellschaften, zu gründen, sind heimatlose Ausländer den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Das gilt nicht für das Wandergewerbe und den Straßenhandel. Für die Ausübung dieser Gewerbe verbleibt es für heimatlose Ausländer bei der in § 56d und § 42b Abs. 4 der Gewerbeordnung für Ausländer getroffenen Regelung.

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Zitiervorschlag: § 17 HAuslG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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