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# § 5 HArchDVDV 2017 — Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt und zudem

- 1. einen Mastergrad oder einen gleichwertigen Abschluss erlangt hat in

  - a) einem Studium der Geschichts-, der Rechts-, der Sozial- oder der Verwaltungswissenschaften oder

  - b) einem anderen Hochschulstudium, das geeignet ist, die Befähigung für den höheren Archivdienst zu vermitteln,

- 2. über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt:

  - a) Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

  - b) Kenntnisse der französischen Sprache oder Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie

  - c) Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,

- 3. eine breite Allgemeinbildung hat, die sich auf die wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Themen erstreckt, und

- 4. über gute Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt.

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Zitiervorschlag: § 5 HArchDVDV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/5

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