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# § 4 HArchDVDV 2017 — Bewertung von Leistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungen werden wie folgt bewertet:

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	Rangpunktzahl	Note	Notendefinition
	1	2	3
1	15 bis 14	sehr gut	eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2	13 bis 11	gut	eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3	10 bis 8	befriedigend	eine Leistung, die den Anforderungen entspricht
4	7 bis 5	ausreichend	eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5	4 bis 2	mangelhaft	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
6	1 bis 0	ungenügend	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
```

(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben. Durchschnittsrangpunktzahlen mit Nachkommawerten werden kaufmännisch auf ganze Rangpunktzahlen gerundet.

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Zitiervorschlag: § 4 HArchDVDV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/4

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