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# § 2 HArchDVDV 2017 — Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (die oder der Bundesbeauftragte) und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

- 1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und

- 2. die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(2) Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte und das Geheime Staatsarchiv – Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

- 1. die Organisation und Durchführung der berufspraktischen Studien einschließlich der damit verbundenen Modulprüfungen und

- 2. die Betreuung der Referendarinnen und Referendare während der Transferphase (§ 18) in Zusammenarbeit mit der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg).

(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.

(4) Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg unterstehen die Referendarinnen und Referendare neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.

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Zitiervorschlag: § 2 HArchDVDV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/2

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