(1) Anlässlich
1. der Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienausweises, des Gasthörerscheins, eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades,
2. der verspätet beantragten Einschreibung oder Rückmeldung, des verspäteten Belegens, der nachträglichen Änderung des Belegens sowie der verspäteten Beitrags- oder Gebührenzahlung
wird eine Gebühr erhoben.
(2) Die Hochschulen setzen die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 durch Satzung entsprechend ihrem Verwaltungsaufwand fest.