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# § 13 HAbgG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen

Hochschulabgabengesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Darlehen und die Zinsen sind zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, spätestens elf Jahre nach der Aufnahme des Studiums in monatlichen Raten, mindestens solchen von 50 Euro zurückzuzahlen. Nach Aufforderung durch die NRW.Bank sind die Raten für jeweils drei aufeinander folgende Monate in einer Summe zu entrichten. Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Bei der Berechnung der Zeiten nach Satz 1 werden auch Hochschulsemester herangezogen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer inländischen oder einer ausländischen Hochschule oder im Rahmen einer Vorbereitung nach § 66 Abs. 5 Hochschulgesetz, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz, nach § 58 Abs. 6 Kunsthochschulgesetz oder nach § 73 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Kunsthochschulgesetz studiert wurden.

(2) Bis zum Beginn der Rückzahlung wird die Zahlung der Zinsen gestundet.

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Zitiervorschlag: § 13 HAbgG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HAbgG%20NRW/13

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