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# § 5 HAbg-VO (Nordrhein-Westfalen) — Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen beim Studium eines konsekutivenStudienganges

Hochschulabgabenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studiert eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer, die oder der einen Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen und für dieses Bachelorstudium ein Studienbeitragsdarlehen nach § 13 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes erhalten hat, nunmehr einen Studiengang, welcher aufbauend auf dem Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führt (konsekutiven Masterstudiengang), sind sie oder er auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung des für das Bachelorstudium bewilligten Studienbeitragsdarlehens und dessen Zinsen für die Dauer des Studiums des Masterstudienganges sowie für weitere zwei Jahre, die nach dessen erfolgreichem Abschluss vergehen, freizustellen.

(2) Wird das konsekutive Masterstudium unterbrochen oder ohne Studienabschluss beendet, ist die Freistellung nach Absatz 1 zu dem der Exmatrikulation folgenden Zinsanpassungstermin beendet. Der Freistellungszeitraum gemäß § 4 Absatz 1 verlängert sich um die Dauer der studierten Semester des Masterstudiums.

(3) Freistellungen im Sinne dieser Verordnung haben die Wirkung einer Stundung.

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Zitiervorschlag: § 5 HAbg-VO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/5

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