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# § 8 HAV — Abstimmungsvorgang

Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Abstimmungsvorstand hat dafür Vorkehrungen zu treffen, daß der Stimmberechtigte den Stimmzettel im Abstimmungsraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind eine oder mehrere Abstimmungsurnen zu verwenden. Die Abstimmungsurnen sind vom Abstimmungsvorstand vor Beginn der Abstimmung zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die Umschläge nicht entnommen werden können, ohne daß die Abstimmungsurne geöffnet wird.

(2) Während der Dauer der Abstimmung müssen mindestens zwei Mitglieder des Abstimmungsvorstands im Abstimmungsraum anwesend sein. Sind Hilfskräfte bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Abstimmungsvorstands und einer Hilfskraft.

(3) Vor Einwurf des Umschlags in die Abstimmungsurne ist festzustellen, ob der Abstimmende in der Abstimmungsliste eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Stimmberechtigte den Umschlag dem mit der Entgegennahme betrauten Mitglied des Abstimmungsvorstands, das ihn in Gegenwart des Stimmberechtigten ungeöffnet in die Abstimmungsurne legt. Die Stimmabgabe ist in der Abstimmungsliste zu vermerken.

(4) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach Abschluß der Abstimmung ausgezählt, hat der Abstimmungsvorstand die Abstimmungsurnen zu versiegeln. Dasselbe gilt im Fall der Unterbrechung der Abstimmung.

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Zitiervorschlag: § 8 HAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/8

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