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§ 12 HAV — Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen

Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Versicherungsträger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden Kalenderjahr.