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# § 1 HAGDV 1 — Verfahren bei der Gleichstellung

Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Gleichstellung entscheidet der für den Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart der gleichzustellenden Einzelperson oder Personengruppe zuständige Heimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1 HAG). Im übrigen entscheidet der gemeinsame Heimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HAG).

(2) In der Entscheidung über die Gleichstellung sind der räumliche, sachliche und persönliche Geltungsbereich sowie der Zeitpunkt des Beginns der Gleichstellung anzugeben. Die Gleichstellung kann auch befristet und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.

(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren der Gleichstellung, ihrer Änderung oder ihres Widerrufs sowie das Verfahren der Herausnahme einzelner Personen aus einer Gleichstellung von Personengruppen nach den §§ 5 und 7.

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Zitiervorschlag: § 1 HAGDV 1

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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