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# § 8 HADVDV — Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:

- 1. eignungsdiagnostische Testverfahren,

- 2. allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,

- 3. Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen,

- 4. Sprachprüfungen in der englischen und einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons und

- 5. Aufsätze zu aktuellen Fragestellungen.

Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegten Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.

(4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.

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Zitiervorschlag: § 8 HADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/8

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