Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 13.04.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.
Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.