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§ 27 HADVDV — Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.