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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.