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# § 17 HADVDV — Fach- und Sprachprüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fach- und Sprachprüfungen werden insbesondere durchgeführt in Form von:

- 1. Klausuren,

- 2. mündlichen Prüfungen,

- 3. Vorträgen,

- 4. Präsentationen oder

- 5. schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitungen.

(2) Die Fachprüfungen finden zum Abschluss der jeweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfungen nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Sprache oder nach Beendigung der Auslandspraktika. Die Abschlussprüfung findet im Anschluss an die Ausbildung statt und setzt das Bestehen der Fach- und Sprachprüfungen voraus.

(3) Fach- und Sprachprüfungen sind mindestens in vier der folgenden Lehrgebiete abzulegen:

- 1. Geschichte,

- 2. Politik,

- 3. Volkswirtschaftslehre,

- 4. Völker- und Europarecht,

- 5. Rechts- und Konsularwesen,

- 6. Englisch und

- 7. Französisch.

(4) Eine Fach- oder Sprachprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

(5) Spätestens zu Beginn einer Lehrveranstaltung werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Termine, die Formen, die Dauer und die Hilfsmittel der Fach- und Sprachprüfungen bekannt gegeben. Die Art und Dauer der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.

(6) Eine Fach- oder Sprachprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat. Besteht eine Fach- oder Sprachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so werden die Prüfungsteile gleich gewichtet, sofern nicht bei Bekanntgabe der Prüfungsmodalitäten eine abweichende Gewichtung festgelegt wird.

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Zitiervorschlag: § 17 HADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/17

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