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# § 15 HADVDV — Durchführung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Akademie Auswärtiger Dienst. Ihr obliegt dabei die Verantwortung für folgende Maßnahmen:

- 1. die Bestimmung der Prüfungsorte und der Prüfungszeitpunkte, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sowie die Mitteilung hierüber,

- 2. die Bestimmung der Aufgaben der Fach- und Sprachprüfungen in Abstimmung mit der Prüfungskommission,

- 3. die Bestimmung des Themas des Aktenvortrags,

- 4. die Überwachung, die Entwicklung und die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,

- 5. die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für eine Verhinderung, einen Rücktritt oder eine Verspätung vorliegt,

- 6. die Erteilung des Zeugnisses und des Bescheids über das Nichtbestehen und die Vollziehung der sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters sowie

- 7. die Aufbewahrung der Prüfungsakten und die Entscheidung über Anträge auf Einsichtnahme.

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Zitiervorschlag: § 15 HADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/15

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