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# § 3 HüSalmoV — Impfung

Geflügel-Salmonellen-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 17.11.2023 bis 22.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem

- 1. weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,

- 2. weniger als 350 Junghennen oder

- 3. weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion

gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 3 HüSalmoV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/3?asof=2023-11-17

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