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§ 3 HüSalmoV — Impfung

Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Historische Fassung: Stand 17.11.2023 bis 22.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem

1.
weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
2.
weniger als 350 Junghennen oder
3.
weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion

gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt unberührt.