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# § 29 HüSalmoV — Aufhebung der Maßregeln

Geflügel-Salmonellen-Verordnung  
Stand: 22.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Maßnahmen nach § 28 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

(2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern

- 1. alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und

- 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern

- 1. alle Eintagsküken

  - a) in einen anderen Betrieb oder in eine andere Herde umgestallt und dort nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und

  - b) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 nach § 9 untersucht und

- 2. alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt

worden sind.

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Zitiervorschlag: § 29 HüSalmoV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/29

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