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# § 22 HüSalmoV — Betriebseigene Kontrollen

Geflügel-Salmonellen-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 17.11.2023 bis 22.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines Hähnchenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 23 durchgeführt wird. Der Unternehmer eines Hähnchenmastbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.

(2) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 22 HüSalmoV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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